Von der Schuldnerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.R.d. Eigenverwaltung begründeten rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO; Schutz vor durch Vertragsschluss herbeigeführte Masseverbindlichkeiten durch § 61 InsO
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2024 - Aktenzeichen 12 U 15/24
DRsp Nr. 2025/591
Von der Schuldnerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.R.d. Eigenverwaltung begründeten rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO; Schutz vor durch Vertragsschluss herbeigeführte Masseverbindlichkeiten durch § 61InsO
1. Die von der Schuldnerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens iRd Eigenverwaltung begründeten rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten stellen Masseverbindlichkeiten iSd § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO dar. Diese werden wirksam begründet, wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin iRd Betriebsfortführung deren Mitarbeiter weiter für das Tagesgeschäft und damit verbundene Geschäftsabschlüsse einsetzt und diese iRd ihnen erteilten Vertretungsmacht handeln. Es handelt sich dann um eigene Rechtshandlungen des Geschäftsleiters iRd Eigenverwaltung iSd §§ 61, 55 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. InsO.2. § 61InsO schützt nur bestimmte Massegläubiger, nämlich im Wesentlichen denjenigen, dessen Masseverbindlichkeit durch Vertragsschluss herbeigeführt wurde; Sekundäransprüche wegen Vertragsverletzungen sind nicht von § 61InsO erfasst.
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