OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.11.2024
12 U 15/24
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; InsO § 60 Abs. 2; InsO § 61; BGB § 164 Abs. 1 S. 1; BGB § 249?ff.; BGB § 255; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 12/23

Von der Schuldnerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.R.d. Eigenverwaltung begründeten rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO; Schutz vor durch Vertragsschluss herbeigeführte Masseverbindlichkeiten durch § 61 InsO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2024 - Aktenzeichen 12 U 15/24

DRsp Nr. 2025/591

Von der Schuldnerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.R.d. Eigenverwaltung begründeten rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO; Schutz vor durch Vertragsschluss herbeigeführte Masseverbindlichkeiten durch § 61 InsO

1. Die von der Schuldnerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens iRd Eigenverwaltung begründeten rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten stellen Masseverbindlichkeiten iSd § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO dar. Diese werden wirksam begründet, wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin iRd Betriebsfortführung deren Mitarbeiter weiter für das Tagesgeschäft und damit verbundene Geschäftsabschlüsse einsetzt und diese iRd ihnen erteilten Vertretungsmacht handeln. Es handelt sich dann um eigene Rechtshandlungen des Geschäftsleiters iRd Eigenverwaltung iSd §§ 61, 55 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. InsO. 2. § 61 InsO schützt nur bestimmte Massegläubiger, nämlich im Wesentlichen denjenigen, dessen Masseverbindlichkeit durch Vertragsschluss herbeigeführt wurde; Sekundäransprüche wegen Vertragsverletzungen sind nicht von § 61 InsO erfasst.