BGH - Urteil vom 20.12.2006
IV ZR 325/05
Normen:
AKB § 7 § 10 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 252
DAR 2007, 142
DAR 2007, 269
MDR 2007, 652
NJW 2007, 1205
NVwZ-RR 2007, 635
NZV 2007, 233
VersR 2007, 200
zfs 2007, 273
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 42 S 2056/05
AG Würzburg, vom 26.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 1176/05

Voraussetzungen der Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung

BGH, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen IV ZR 325/05

DRsp Nr. 2007/357

Voraussetzungen der Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung

»Kommt nach einem Schadensereignis eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers sowohl aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts als auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs in Betracht, besteht Versicherungsschutz, gleich welcher Anspruch gegen den Versicherungsnehmer konkret erhoben wird.«

Normenkette:

AKB § 7 § 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten für seine landwirtschaftliche Zugmaschine (Traktor) eine Kraftfahrtversicherung, der Allgemeine Versicherungsbedingungen (AKB) zugrunde liegen, die auszugsweise wie folgt lauten:

"A. Allgemeine Bestimmungen

§ 7

...

I. (1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.

B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

§ 10

...

(1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs

...

b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,

..."