Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.07.2021 teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen der Beklagten und der X AG geschlossenen Versicherungsvertrag - Versicherungsnummer: … - in Form von Public Relations-Kosten bis zu einem Sublimit von 100.000,- Euro zu gewähren.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der 1. Instanz haben der Kläger 27 % und die Beklagte
73 % zu tragen. Von den Kosten der Berufung haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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