OLG Hamm - Beschluss vom 28.04.2020
2 WF 14/20
Normen:
BGB § 1618 S. 4;
Fundstellen:
FamRB 2020, 357
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 63/19

Voraussetzungen der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 2 WF 14/20

DRsp Nr. 2020/6706

Voraussetzungen der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines Kindes

1. Die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines Kindes gem. § 1618 Satz 4 BGB setzt eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus. Dabei ist stets zu prüfen, ob die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, so dass die Einbenennung unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94; Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889; Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19 -, FamRZ 2020, 591).