OLG Celle - Urteil vom 12.05.2021
14 U 189/20
Normen:
StVG § 7;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1328
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 12/20

Voraussetzungen der Haftung des Halters eines zwei Stunden nach Außerbetriebsetzung in Brand geratenen FahrzeugsDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Brandursachen

OLG Celle, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 14 U 189/20

DRsp Nr. 2021/8818

Voraussetzungen der Haftung des Halters eines zwei Stunden nach Außerbetriebsetzung in Brand geratenen Fahrzeugs Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Brandursachen

Ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen einem Kraftfahrzeugbrand und dem Betriebsvorgang eines Fahrzeugs liegt jedenfalls vor, wenn dieses noch ca. zwei Stunden vor dem Brand gefahren wurde. Für eine Zurechnung ist nicht erforderlich, dass der klagende Halter gegenüber der beklagten Versicherung beweist, durch welche Betriebseinrichtung der Brand verursacht worden ist. Es reicht aus, dass unstreitig oder bewiesen ist, dass der Brand in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs entstanden ist. Die beklagte Versicherung könnte aber ihrerseits darlegen und beweisen, dass der Brand von außen herbeigeführt worden ist, was den Zurechnungszusammenhang entfallen ließe.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.489,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlichen Kosten ihrer Rechtsverfolgung in Höhe von 413,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.1.2020 zu zahlen.