Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2008 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Kaskoversicherer aus einem von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag für ein Motorrad. Der Kaskoversicherer hatte Leistungen wegen eines vom Antragsteller geltend gemachten Diebstahls des Motorrades mit Schreiben vom 4.6.2008 (Anlage K 2) abgelehnt.
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