OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.07.2020
1 Rv 34 Ss 257/20
Normen:
StGB § 164; StGB § 258; StGB § 22; StGB § 23; StGB § 316 Abs. 2; StPO § 200 Abs. 1; StPO § 206a; StPO § 264; StPO § 267; StPO § 409 Abs. 1;

Voraussetzungen der Zulässigkeit der Anklage alternativ gegebener SachverhalteEntscheidung des Tatgerichts bei Verurteilung wegen einer der alternativ angeklagten, prozessual selbständigen TatenStrafbarkeit der sog. Beteiligungslüge

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 1 Rv 34 Ss 257/20

DRsp Nr. 2020/11768

Voraussetzungen der Zulässigkeit der Anklage alternativ gegebener Sachverhalte Entscheidung des Tatgerichts bei Verurteilung wegen einer der alternativ angeklagten, prozessual selbständigen Taten Strafbarkeit der sog. Beteiligungslüge

1. Die zu den Rechtspflegedelikten gehörenden Tatbestände der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 ) und (versuchten) Strafvereitelung (§§ , ) verdienen nach allgemeinem Rechtsempfinden jedenfalls ähnliche sittliche Missbilligung und es besteht auch eine in etwa gleichgeartete psychische Beziehung des Täters zu den den jeweiligen Tatbestand erfüllenden Verhaltensweisen, nämlich - hier - als Zeuge gegenüber der Polizei - entweder - bewusst wahrheitswidrig mit dem Ziel dessen unberechtigter Strafverfolgung wegen Straßenverkehrsgefährdung behauptet zu haben, nicht er (der Angeklagte), sondern sein alkoholisierter Mitfahrer habe das Fahrzeug geführt und den Verkehrsunfall verursacht - oder - später mit dem Ziel, eine Anklageerhebung gegen den Mitfahrer wegen Straßenverkehrsgefährdung zu verhindern, wahrheitswidrig behauptet zu haben, er selbst habe das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt. Aus diesem Grund kann die Staatsanwaltschaft beide Sachverhalte alternativ anklagen, wenn sie nicht mit hinreichender Sicherheit aufklären kann, welche der beiden sich ausschließenden Varianten der Wahrheit entspricht.