VG Freiburg - Beschluss vom 08.08.2024
6 K 2026/24
Normen:
StVO § 33 Abs. 2 S. 1; PolGBW § 1; PolGBW § 3;

Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO bei innerhalb geschlossener Ortschaft zur Straße (zulässige Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h) hin ausgerichteten privaten Schildern mit der Aufschrift Freiwillig, einer 30 in rot und grün gehaltenem Kreis sowie rennenden Kindern in Scherenschnittdarstellung; Annahme der Verwechslungsgefahr mit den amtlichen Vorschriftzeichen 274-30 und 274.1

VG Freiburg, Beschluss vom 08.08.2024 - Aktenzeichen 6 K 2026/24

DRsp Nr. 2024/11388

Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO bei innerhalb geschlossener Ortschaft zur Straße (zulässige Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h) hin ausgerichteten privaten Schildern mit der Aufschrift "Freiwillig", einer "30" in rot und grün gehaltenem Kreis sowie rennenden Kindern in Scherenschnittdarstellung; Annahme der Verwechslungsgefahr mit den amtlichen Vorschriftzeichen 274-30 und 274.1

Zu den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO bei innerhalb geschlossener Ortschaft zur Straße (zulässige Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h) hin ausgerichteten privaten Schildern mit der Aufschrift "Freiwillig", einer "30" in rot und grün gehaltenem Kreis sowie rennenden Kindern in Scherenschnittdarstellung (hier: Annahme der Verwechslungsgefahr mit den amtlichen Vorschriftzeichen 274-30 und 274.1).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 33 Abs. 2 S. 1; PolGBW § 1; PolGBW § 3;

Gründe