VG Freiburg - Beschluss vom 08.08.2024
6 K 2027/24
Normen:
StVO § 33 Abs. 2 S. 1; PolGBW § 1; PolGBW § 3;

Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO bei innerhalb geschlossener Ortschaft zur Straße (zulässige Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h) hin ausgerichteten privaten Schildern mit der Aufschrift Freiwillig, einer 30 in rot und grün gehaltenem Kreis sowie rennenden Kindern in Scherenschnittdarstellung; Annahme der Verwechslungsgefahr mit den amtlichen Vorschriftzeichen 274-30 und 274.1

VG Freiburg, Beschluss vom 08.08.2024 - Aktenzeichen 6 K 2027/24

DRsp Nr. 2024/11389

Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO bei innerhalb geschlossener Ortschaft zur Straße (zulässige Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h) hin ausgerichteten privaten Schildern mit der Aufschrift "Freiwillig", einer "30" in rot und grün gehaltenem Kreis sowie rennenden Kindern in Scherenschnittdarstellung; Annahme der Verwechslungsgefahr mit den amtlichen Vorschriftzeichen 274-30 und 274.1

Zu den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO bei innerhalb geschlossener Ortschaft zur Straße (zulässige Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h) hin ausgerichteten privaten Schildern mit der Aufschrift "Freiwillig", einer "30" in rot und grün gehaltenem Kreis sowie rennenden Kindern in Scherenschnittdarstellung (hier: Annahme der Verwechslungsgefahr mit den amtlichen Vorschriftzeichen 274-30 und 274.1 sowie Gefahr der Beeinträchtigung von Verkehrszeichen).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 33 Abs. 2 S. 1; PolGBW § 1; PolGBW § 3;

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung. Er ist Eigentümer des Anwesens XX XX in XX. Auf diesem Grundstück stehen im Grenzbereich zur Landesstraße 193 (XX), einsehbar von dort aus, zwei auf Holzpfählen befestigte, jeweils ca. 70 cm x 30 cm große Metallschilder.