KG - Beschluss vom 14.04.2020
3 Ws (B) 46/20 - 122 Ss 18/20
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 7;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 304 OWi 1222/19

Voraussetzungen des Absehens von einem Regelfahrverbot bei einem Rotlichtverstoß

KG, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 46/20 - 122 Ss 18/20

DRsp Nr. 2020/6341

Voraussetzungen des Absehens von einem Regelfahrverbot bei einem Rotlichtverstoß

1. Bei dem Begriff der "abstrakten Gefahr" handelt es sich um einen Terminus der Rechtsetzung, nicht um einen solchen der Rechtsanwendung. 2. Versuche, den Anwendungsbereich der Nr. 132.3 BKat mit dem Erfordernis einer konkret bestimmbaren "abstrakten Gefährlichkeit" zu reduzieren, sind systematisch unzulässig, weil sie in die Kompetenz des Gesetzgebers, abstrakte Gefährdungsdelikte zu kodifizieren, eingreifen. 3. Es verbietet sich, allein unter dem Gesichtspunkt, ein Rotlichtverstoß sei nicht "abstrakt gefährlich", vom indizierten Fahrverbot abzusehen (Aufgabe bisheriger Rechtsprechung, KG VRS 114, 60). 4. Von dieser Bewertung bleibt das Rechtsfolgeermessen des Tatrichters unberührt. Er ist befugt und veranlasst, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Dezember 2019 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette: