BGH - Beschluß vom 07.12.2006
2 StR 470/06
Normen:
StGB § 225 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 720
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.05.2006

Voraussetzungen des Quälens und der rohen Misshandlung

BGH, Beschluß vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 2 StR 470/06

DRsp Nr. 2007/2339

Voraussetzungen des "Quälens" und der "rohen Misshandlung"

1. "Quälen" im Sinne der ersten Tatvariante des § 225 Abs. 1 StGB erfordert länger dauernde Schmerzen oder Leiden, die über die typischen Auswirkungen einer Körperverletzung - etwa durch Schläge - hinausgehen.2. Das Misshandeln eines acht bis zehn Jahre alten Kindes unter anderem durch massive Faustschläge gegen Kopf und Körper, Fußtritte, Reißen an den Haaren und Vollstopfen des Mundes mit trockenem Brot erfüllt die objektiven Voraussetzungen erheblicher Misshandlungen. 3. Die vom Tatbestand der "rohen Misshandlung" vorausgesetzte rohe, das heißt gefühllose und das Leiden des Tatopfers missachtende Gesinnung kann sich aus den objektiven Umständen der Tat ergeben.

Normenkette:

StGB § 225 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Ein Verfahrenshindernis ist nicht gegeben. Die Anklageschrift und der hierauf Bezug nehmende Eröffnungsbeschluss genügen den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Bestimmtheit der Umschreibung von Serientaten stellt.