Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Ein Verfahrenshindernis ist nicht gegeben. Die Anklageschrift und der hierauf Bezug nehmende Eröffnungsbeschluss genügen den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Bestimmtheit der Umschreibung von Serientaten stellt.
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