Die Beschwerde des Antragstellers gegen den - den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes teilweise ablehnenden - Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos gebliebenen, gegen den Antragsgegner zu 1. gerichteten (sinngemäßen) Antrag,
die aufschiebende Wirkung der am 3. April 2021 erhobenen Klage gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners zu 1. vom 6. November 1981 und vom 13. August 1982, durch die für die Landesstraße XY zwischen der Einmündung der Straße P. in C. und der Einmündung der Straße T. die Beschilderung des Verkehrszeichens 255 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO angeordnet und durch deren Aufstellung umgesetzt wurde,
weiter verfolgt, hat keinen Erfolg. Sein Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage.
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