OLG Bamberg - Beschluss vom 18.01.2011
3 Ss OWi 1696/10
Normen:
BKatV Nr. 108; GG Art. 103 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1; StVO § 23 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22;
Fundstellen:
DAR 2011, 212
NZV 2012, 256
VRR 2011, 155
VerkMitt 2011, Nr. 57
zfs 2011, 232
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, vom 28.06.2010

Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts; Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände [Eisplatten auf dem Fahrzeugdach]

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1696/10

DRsp Nr. 2011/21360

Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts; Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände [Eisplatten auf dem Fahrzeugdach]

1. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Die Fortbildung des Rechts kommt danach nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht; denn Sinn der Zulassung ist nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall. 2. Nach der über § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO bußgeldbewehrten Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO ist der Fahrzeugführer auch dafür verantwortlich, dass von dem Fahrzeug bei Einhaltung sämtlicher Betriebs-, Bau- und Ausrüstungsvorschriften keine Gefahr deshalb ausgeht, weil die konkrete Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände erheblich beeinträchtigt ist.