OLG Hamburg - Urteil vom 26.09.2024
5 UKI 1/23
Normen:
BGB § 312k Abs. 1 S. 1; BGB § 312k Abs. 2 S. 1, 2, 3 Nr. 2, S. 4; UWG § 8 Abs. 2;

Vorhalten einer Online-Kündigungsmöglichkeit über eine sog. Bestätigungsschaltfläche (Kündigungsbutton) auf der Webseite eines Unternehmers für Verbraucher; Abschluss von entgeltlichen Stromverträgen und Gasverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege

OLG Hamburg, Urteil vom 26.09.2024 - Aktenzeichen 5 UKI 1/23

DRsp Nr. 2024/15266

Vorhalten einer Online-Kündigungsmöglichkeit über eine sog. Bestätigungsschaltfläche (Kündigungsbutton) auf der Webseite eines Unternehmers für Verbraucher; Abschluss von entgeltlichen Stromverträgen und Gasverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege

1. Bietet ein Unternehmer auf einer Webseite Verbrauchern den Abschluss von Strom- und Gasverträgen an, muss er nach § 312k Abs. 2 S. 1 BGB eine ständig verfügbare sowie unmittelbar und leicht zugänglicheOnline-Kündigungsmöglichkeit über eine sogenannte Kündigungsschaltfläche vorsehen. 2. Dies gilt auch bei Angeboten auf Dritt-Webseiten. 3. In diesem Zusammenhang ist eine Bestätigungsschaltfläche "Kündigungsabsicht abschicken" nicht hinreichend deutlich.

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung, künftig zu unterlassen,

1. 2.