VGH Bayern - Beschluss vom 12.06.2024
11 CS 23.2246
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2; Nr. 8.3 der Anl. 4 zur FeV;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 14.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 23.868

Vorläufige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers; Ausschluss der Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2024 - Aktenzeichen 11 CS 23.2246

DRsp Nr. 2024/9861

Vorläufige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers; Ausschluss der Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit

Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV schließt Alkoholabhängigkeit die Fahreignung aus. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf. Steht die Alkoholabhängigkeit und damit die fehlende Fahreignung fest, unterbleibt die Anordnung eines Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 1 FeV).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2; Nr. 8.3 der Anl. 4 zur FeV;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die vorläufige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.