OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.04.2021
5 LA 1/20
Normen:
StVO § 45 Abs. 9 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 30.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 216/17

Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 5 LA 1/20

DRsp Nr. 2021/7820

Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots

1. Im Einzelfall kann es im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zwingend erforderlich sein, ein kraft Gesetzes bestehendes Haltverbot durch ein mit dem Zeichen 286 angeordnetes eingeschränktes Haltverbot zu verdeutlichen. Dies betrifft auch das gesetzliche Verbot, an engen Straßenstellen zu halten.2. Verkehrsbehinderndes Parken lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass es zu einer Geschwindigkeitsreduzierung beiträgt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 30. Dezember 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 9 S. 1;

Gründe

Der Antrag ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor oder ist nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).