LAG Hamm - Beschluss vom 14.11.2024
14 Ta 252/24
Normen:
BGB § 611a; ArbGG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 14.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1279-23

Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Tätigkeit des Klägers als Fuballtrainer; Bestimmung des Grades der persönlichen Abhängigkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 14.11.2024 - Aktenzeichen 14 Ta 252/24

DRsp Nr. 2024/15548

Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Tätigkeit des Klägers als Fuballtrainer; Bestimmung des Grades der persönlichen Abhängigkeit

Die Eigenart der Tätigkeit als Fußballtrainer spricht nicht allein für einen hohen Grad persönlicher Abhängigkeit. Eine solche Tätigkeit lässt sich sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch eines freien Dienstverhältnisses verrichten. Der Umstand, dass ein Fußballtrainer üblicherweise in zeitlicher Hinsicht an die Trainings- und Spielzeiten der Mannschaft sowie in örtlicher Hinsicht an die von dem Verein genutzte Sportstätte gebunden ist, lässt allein nicht auf ein Arbeitsverhältnis schließen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14. Mai 2024 - 3 Ca 1279/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 420,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; ArbGG § 2 Abs. 1;

Gründe

I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche sowie einen Prämienanspruch des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Der Kläger war bei dem Beklagten als Fußballtrainer der 1. Senioren-Fußballmannschaft tätig.