OLG Brandenburg - Urteil vom 12.12.2024
12 U 42/24
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535; VVG § 81 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 285/23

Vorliegen grober Fahrlässigkeit als eine Frage des Einzelfalls bei Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe von Mietfahrzeugen durch den Mieter

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 12 U 42/24

DRsp Nr. 2025/481

Vorliegen grober Fahrlässigkeit als eine Frage des Einzelfalls bei Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe von Mietfahrzeugen durch den Mieter

Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist eine Frage des Einzelfalls. Sie kann nicht pauschal bei Nichtbeachtung der notwendigen Durchfahrtshöhe von Mietfahrzeugen durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer verneint werden, sondern ist einzelfallbezogen zu bejahen oder zu verneinen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.03.2024 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 285/23, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.278,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin 76 % und der Beklagte 24 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 37 % und der Beklagte 63 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535; VVG § 81 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

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