VGH Bayern - Beschluss vom 06.06.2025
11 CE 25.378
Normen:
§ 16. BImSchV § 3 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen M 23 E 23.6275

Vornahme straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Lärmminderung als Anspruch eines Anliegers an der Bundesstraße in der Ortsdurchfahrt; Ermittlung der Immissionswerte (hier: Lärm, Erschütterungen, Abgase)

VGH Bayern, Beschluss vom 06.06.2025 - Aktenzeichen 11 CE 25.378

DRsp Nr. 2025/14085

Vornahme straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Lärmminderung als Anspruch eines Anliegers an der Bundesstraße in der Ortsdurchfahrt; Ermittlung der Immissionswerte (hier: Lärm, Erschütterungen, Abgase)

Der Anwohner der Bundesstraße B 20 hat keinen Anspruch auf zusätzliche straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Lärmminderung, wenn bereits eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h angeordnet worden ist und ein lärmmindernder Straßenbelag vorliegt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

§ 16. BImSchV § 3 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Anwohner an der Bundesstraße B20 in der Ortsdurchfahrt der Stadt L. , begehrt die Vornahme straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen u.a. zur Lärmminderung im Wege des einsteiligen Rechtsschutzes.