BGH - Beschluss vom 28.02.2024
4 StR 369/23
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f);
Fundstellen:
zfs 2024, 590
SVR 2024, 412
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 05.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4750 Js 19104/22

Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch Herbeiführen einer Kollision in Suizidabsicht

BGH, Beschluss vom 28.02.2024 - Aktenzeichen 4 StR 369/23

DRsp Nr. 2024/13505

Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch Herbeiführen einer Kollision in Suizidabsicht

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. Juni 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen und in weiterer Tateinheit mit schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; jedoch hat sie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f);

Gründe