1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin vom 18.06.2024 wird aufgehoben.
I.
Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten als Versicherer eines Kraftfahrzeuges (hier: Motorrad BMW R1250 GS, amtl. Kennzeichen: L-xx 000) nach einem behaupteten Diebstahl.
1. 2.
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