OLG Dresden - Beschluss vom 10.06.2024
4 U 226/24
Normen:
VVG § 28;
Fundstellen:
MDR 2024, 1442
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 18.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1834/22

Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei Abhängigmachung seiner Mitwirkung an der Aufklärung eines Diebstahls von einer vorherigen Zahlung des Versicherers; Arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers

OLG Dresden, Beschluss vom 10.06.2024 - Aktenzeichen 4 U 226/24

DRsp Nr. 2024/11009

Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei Abhängigmachung seiner Mitwirkung an der Aufklärung eines Diebstahls von einer vorherigen Zahlung des Versicherers; Arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers

1. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Mitwirkung an der Aufklärung eines Diebstahls von einer vorherigen Zahlung des Versicherers abhängig macht. 2. Ein solches Verhalten stellt sich auch dann als arglistig dar, wenn der Versicherer hiermit Beweisschwierigkeiten vermeiden will, einer betrügerischen Absicht bedarf es nicht.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin vom 18.06.2024 wird aufgehoben.

Normenkette:

VVG § 28;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten als Versicherer eines Kraftfahrzeuges (hier: Motorrad BMW R1250 GS, amtl. Kennzeichen: L-xx 000) nach einem behaupteten Diebstahl.

1. 2.