BGH - Beschluss vom 29.04.2021
4 StR 165/20
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DAR 2021, 667
NStZ 2021, 615
NStZ 2022, 47
StV 2021, 500
VRS 2021, 221
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 220 Js 3532/18

Vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen; Einordnung eines Sich-Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit als grob verkehrswidrig und rücksichtslos

BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 4 StR 165/20

DRsp Nr. 2021/8527

Vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen; Einordnung eines Sich-Fortbewegens mit nicht angepasster Geschwindigkeit als grob verkehrswidrig und rücksichtslos

Der Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in § 315d Abs. 4 StGB ist nicht verwirklicht, wenn die tatsächlich vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit nicht der höchstmöglichen entspricht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Januar 2020 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch und hinsichtlich der Entscheidung über die Dauer der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3;

Gründe