VGH Bayern - Beschluss vom 03.06.2025
11 CS 25.918
Normen:
StVO § 29 Abs. 2; BayVwVfG Art. 40;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen M 23 S 25.1170

Weitere Berücksichtigung eines Bewerbers in einem Auswahlverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung; Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für die Durchführung eines Marathons

VGH Bayern, Beschluss vom 03.06.2025 - Aktenzeichen 11 CS 25.918

DRsp Nr. 2025/8224

Weitere Berücksichtigung eines Bewerbers in einem Auswahlverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung; Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für die Durchführung eines Marathons

Angesichts der erheblichen Auswirkungen eines Marathonlaufs mit zu erwartenden über 25.000 Teilnehmern in einer Großstadt auf den öffentlichen Verkehr ist es nicht zu beanstanden, wenn in den Veranstaltungsrichtlinien festgelegt wird, dass jährlich maximal eine solche Veranstaltung zugelassen werden kann. Ferner bestehen keine Bedenken dagegen, dass in Anbetracht der damit geschaffenen Knappheit und Konkurrenzsituation der Erteilung der Erlaubnis nach § 29 StVO zur Veranstaltung eines solchen Ereignisses ein Auswahlverfahren vorschaltet wird, dessen Ergebnis als solches angefochten werden kann. Jedenfalls in einer Konkurrenzsituation ist es sachgerecht, mit Blick auf die Belange der Mitbewerber solche Bewerbungen von vornherein auszuschließen, deren Umsetzung aufgrund fehlender Zustimmung des Eigentümers der benötigten Grundstücke bei Ablauf der Bewerbungsfrist äußerst zweifelhaft ist.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.