Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Der Verbleib der Kinder Vorname2 Nachname1, geb. am XX.XX.2019, und Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.2019, bei den Pflegeeltern Vorname3 und Vorname4 Nachname2 wird angeordnet.
Dem Kindesvater wird das Sorgerecht für die Kinder Vorname2 Nachname1, geb. am XX.XX.2019, und Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.2019, in dem Teilbereich Antragstellung nach dem SGB VIII entzogen und auf das Jugendamt der Stadt Stadt1 als Ergänzungspfleger übertragen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Kindesvaters zurückgewiesen.
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