BGH - Beschluss vom 19.06.1963
4 StR 132/63
Normen:
StGB § 240 ;
Fundstellen:
BGHSt 18, 381
DAR 1963, 308
JR 1983, 427
MDR 1963, 860
NJW 1963, 1629
VRS 25, 117
VerkBl 1963, 475
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,
AG Wattenscheid,

BGH - Beschluss vom 19.06.1963 (4 StR 132/63) - DRsp Nr. 1994/6212

BGH, Beschluss vom 19.06.1963 - Aktenzeichen 4 StR 132/63

DRsp Nr. 1994/6212

»Wer auf breiter, übersichtlicher, von Gegenverkehr freier Straße, für die keine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht, absichtlich langsam fährt und jedes Mal wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetzt, nach links ausbiegt, um ohne jeden vernünftigen Anlass auf mehrere Kilometer das Überholen zu verhindern, kann wegen Nötigung bestraft werden, auch wenn er mit diesem verwerflichen Verhalten keinen weiteren Zweck verfolgt.«

Normenkette:

StGB § 240 ;

Gründe:

Auf der Bundesstraße 1, dem Ruhrschnellweg überholte der Kraftfahrer Sch. mit der angemessenen Geschwindigkeit von etwa 70 km/st mit einem besetzten Omnibus eine aus Lastkraftwagen und Lastzügen bestehende längere Kolonne. Währenddessen kam von hinten der Angeklagte mit seinem Personenkraftwagen Ford 17 M. Durch Hup- und Lichtsignale suchte er Sch. zur Freigabe der Überholbahn zu veranlassen. Das war diesem aber nicht ohne Gefährdung möglich, weil die Abstände der Fahrzeuge der mit etwa 40 km/st fahrenden Kolonne höchstens 50 m betrugen. Sch. setzte deshalb das Überholen mit 70 km/st fort und fuhr dann auf die rechte Fahrbahn vor die Kolonne.