BGH - Urteil vom 04.10.1967
4 StR 356/67
Normen:
StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 22, 6
Vorinstanzen:
SchwG München I,

BGH - Urteil vom 04.10.1967 (4 StR 356/67) - DRsp Nr. 1994/5974

BGH, Urteil vom 04.10.1967 - Aktenzeichen 4 StR 356/67

DRsp Nr. 1994/5974

»Wer, um sich der Festnahme zu entziehen, mit seinem Fahrzeug auf einen Polizeibeamten, der ihm den Weg versperrt, in der Absicht zufährt, ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe seines Fahrweges zu zwingen, nimmt im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB "einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" in die Sicherheit des Straßenverkehrs vor.«

Normenkette:

StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Nötigung, einem Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs und einem Vergehen des Fahrens ohne Führerschein zu fünf Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet.