VGH Bayern - Beschluss vom 17.07.2020
15 ZB 20.144
Normen:
StVO § 33 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16907
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 17.47

Notwendigkeit einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für eine Werbeanlage hinsichtlich Verkehrsgefährdung

VGH Bayern, Beschluss vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 20.144

DRsp Nr. 2020/11952

Notwendigkeit einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für eine Werbeanlage hinsichtlich Verkehrsgefährdung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 33 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine freistehende und beleuchtete Werbeanlage (Werbefläche 3,6 x 2,56 m) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung F* ..., Große Kreisstadt S* ... (Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und grenzt im Norden an die Straßenkreuzung F* ... ...Straße an. Im Bereich des Vorhabens befindet sich eine Fußgängerbedarfsampel. In der S* ...-Straße befindet sich eine Grundschule.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Die Errichtung der Werbeanlage führe zu einer konkreten Verkehrsgefährdung und verstoße daher gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO und § 33 Abs. 2 StVO. Die Polizeiinspektion S* ... habe sich gegen die Werbetafel ausgesprochen, da diese von der Lichtsignalanlage ablenken könne. Im Bereich der F* ... Straße hätten sich in den letzten Jahren auch mehrere Unfälle ereignet.