Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine freistehende und beleuchtete Werbeanlage (Werbefläche 3,6 x 2,56 m) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung F* ..., Große Kreisstadt S* ... (Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und grenzt im Norden an die Straßenkreuzung F* ... ...Straße an. Im Bereich des Vorhabens befindet sich eine Fußgängerbedarfsampel. In der S* ...-Straße befindet sich eine Grundschule.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Die Errichtung der Werbeanlage führe zu einer konkreten Verkehrsgefährdung und verstoße daher gegen Art.
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