BGH - Beschluß vom 13.12.2006
XII ZR 18/06
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 73/05
LG Osnabrück - 2 O 689/04 (83) - 17.6.2005,

Wertfestsetzung für das Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 13.12.2006 - Aktenzeichen XII ZR 18/06

DRsp Nr. 2007/394

Wertfestsetzung für das Revisionsverfahren

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Soweit der Beklagte für die Zeit vom April 2003 bis Mai 2005 zur Zahlung verurteilt worden ist, ist er mit 5.940 EUR beschwert. Nur insoweit hat er die Verurteilung zur Zahlung von 7.729,50 EUR durch das Landgericht angefochten. Seine Berufung wurde zurückgewiesen.

Die Feststellung, er habe dem Kläger den künftigen Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, dass der am 6. Oktober 1999 geschlossene Pachtvertrag nicht zum 31. März 2008, sondern durch fristlose Kündigung vom 4. September 2003 beendet worden ist, beschwert den Beklagten mit weiteren 11.070 EUR:

Für die Zeit von Juni 2005 bis März 2008 beträgt der zu erwartende Pachtausfallschaden des Klägers nach seiner Behauptung 34 x (327,90 EUR - 31,24 EUR) = 10.086,44 EUR. Bei der Wertfestsetzung ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, so dass sich eine Beschwer von 8.070 EUR errechnet.