Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. April 2018 aufgehoben,
a)im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist;
b)soweit die Verwaltungsbehörde angewiesen worden ist, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft des vorgenannten Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen und
c)im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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