I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf Webseiten sowie in Apps, die den Erwerb des Deutschlandtickets als Abonnement auf elektronischem Wege ermöglichen, nicht zugleich eine Schaltfläche zur Erklärung der Kündigung (samt sich anschließender Seite zur Bestätigung der Kündigung und Bestätigungsseite) vorzuhalten, sondern diese lediglich in einem geschützten Kundenbereich vorzuhalten.
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