OLG Celle - Beschluss vom 18.04.2024
13 U 7/24
Normen:
UWG § 8 Abs. 2; BGB § 312k Abs. 2; UklaG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 1239
CR 2024, 748
GRUR-RR 2024, 506
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 09.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 109/23

Wettbewerbsrechtliche Klage auf Unterlassung des Anbietens von Gitarren zum Verkauf auf einer Internetplattform ohne Existenz einer Kündigungsschaltfläche

OLG Celle, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 13 U 7/24

DRsp Nr. 2024/9490

Wettbewerbsrechtliche Klage auf Unterlassung des Anbietens von Gitarren zum Verkauf auf einer Internetplattform ohne Existenz einer Kündigungsschaltfläche

Zu der Frage, auf welcher während des Verkaufsvorgangs angezeigten Webseite die Kündigungsschaltfläche gemäß § 312k Abs. 2 BGB vorhanden sein muss. Beim Abschluss eines auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichteten Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr ist die Kündigungsschaltfläche gemäß § 312k Abs. 2 BGB zumindest auch auf derjenigen Webseite vorzuhalten, auf der aus der Sicht der Verbraucher der Bestellprozess beginnt. Hieran ändert es nichts, wenn diese Verkaufsseite von einem Dritten - als Beauftragtem des Verkäufers im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG, § 2 Abs. 1 Satz 2 UKlaG - betrieben wird und der Verbraucher während des Bestellvorgangs auf eine eigene Webseite des Verkäufers weitergeleitet wird. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss vom 11. Juni 2024 zurückgewiesen worden.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 9. Januar 2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.