OLG Naumburg - Beschluss vom 28.12.2006
10 W 78/06
Normen:
UWG § 3 § 5 Abs. 1 ; AKB § 13 Abs. 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2007, 592
wrp 2007, 566
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 215/04

Wettbewerbswidrige Werbung einer Werkstatt mit dem Erlass der Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen 10 W 78/06

DRsp Nr. 2007/7239

Wettbewerbswidrige Werbung einer Werkstatt mit dem Erlass der Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung

»Die Schuldnerin eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots, das im Kern untersagt, den Kunden zu einem vertragswidrigen Verhalten gegenüber seiner Kfz-Versicherung anzustiften, hat es auch zu unterlassen, Werbung mit einem Erlass der Selbstbeteiligung zu Lasten des Versicherung zu tätigen.«

Normenkette:

UWG § 3 § 5 Abs. 1 ; AKB § 13 Abs. 9 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Mit dem am 29. Juli 2004 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Naumburg der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem der persönlich haftenden Gesellschafter, es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Hinweis:

"DEFEKTE FRONTSCHEIBE?

Bei uns zahlen Sie keinen Cent....

.... wie Sie dabei Ihre Selbstbeteiligung bis zu 200,- EUR bei Teilkaskoversicherung einsparen, erfahren Sie bei uns."

oder inhaltsgleiche Formulierungen zu werben und/ oder ankündigungsgemäß zu verfahren.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 29. Juli 2004 Bezug genommen.