1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 14. Oktober 2011 - 3 O 38/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
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