OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.06.2025
12 U 130/24
Normen:
BGB § 650i;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 24.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 61/23

Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Verbraucherbauvertrags i.R.d. Frist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2025 - Aktenzeichen 12 U 130/24

DRsp Nr. 2025/8960

Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Verbraucherbauvertrags i.R.d. Frist

1. Es gehört zur Schlüssigkeit des Klagevorbringens, den geltend gemachten Anspruch auch der Höhe nach substantiiert und nachvollziehbar darzustellen. Hinsichtlich Kosten für den Einsatz eines Bauleiters ist mithin eine nachvollziehbare Erläuterung der Kalkulation vonnöten. Darauf, ob die Kalkulation angegriffen wurde, kommt es dabei nicht an. 2. Für Vorarbeiten und Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist. Für einen Wertersatzanspruch für erbrachte Leistungen nach erfolgtem Widerruf des Vertrages kann dabei nichts anderes gelten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.10.2024 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 11 O 61/23, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.