OLG Celle - Urteil vom 03.06.2020
7 U 1903/19
Normen:
BGB § 312c Abs. 1; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 1; BGB § 355;
Fundstellen:
MMR 2021, 262
NJW 2020, 2341
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 52/19

Begriff des Fernabsatzgeschäftes i.S. von § 312 Abs. 1 Hs. 2 BGBWiderruf eines über ein Internetportal geschlossenen Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw

OLG Celle, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 7 U 1903/19

DRsp Nr. 2020/9194

Begriff des Fernabsatzgeschäftes i.S. von § 312 Abs. 1 Hs. 2 BGB Widerruf eines über ein Internetportal geschlossenen Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw

1. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem ist bei der systematischen Nutzung von Fahrzeugvermittlungsportalen durch einen Gebrauchtwagenhändler anzunehmen, wenn dessen personelle und sachliche Organisation grundsätzlich darauf eingestellt ist, auf elektronischem oder telefonischem Wege eingehende Kundenanfragen dergestalt zu bearbeiten, dass ein Vertragsschluss unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln erzielt wird. Auf die Anzahl der tatsächlich auf diese Weise abgeschlossenen Verträge kommt es demgegenüber nicht an. 2. Ein Gebrauchtwagen, der von einem Autohändler aufgrund einer gewisse Fahrzeugparameter umfassenden Suchanfrage für einen Kunden angekauft wurde, ist nicht auf die persönlichen Bedürfnisse dieses Verbrauchers zugeschnitten.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Verden (1 O 52/19) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieses und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 312c Abs. 1; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 1; BGB § 355;

Gründe:

I.