Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers insoweit als unzulässig zu verwerfen, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den von dem Kläger auf ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 506 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags für nicht durchgreifend erachtet hat.
Der Senat beabsichtigt darüber hinaus, das Revisionsverfahren entsprechend § 148 ZPO aus den in dem Senatsbeschluss vom 10. Mai 2022 (VIII ZR 149/21, juris Rn. 11 ff.) genannten Gründen bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren
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