VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.06.2025
5 S 707/24
Normen:
StrG § 2 Abs. 1; StrG § 12 Abs. 1; StVO § 32;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 25.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 10063/21

Widmung des im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Grundstücksstreifens kraft unvordenklicher Verjährung; Hinreichende Begründung eines Bescheids ohne Angabe der Rechtsgrundlage im Ausnahmefall; Errichtung von erhöhten Randsteinen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2025 - Aktenzeichen 5 S 707/24

DRsp Nr. 2025/9671

Widmung des im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Grundstücksstreifens kraft unvordenklicher Verjährung; Hinreichende Begründung eines Bescheids ohne Angabe der Rechtsgrundlage im Ausnahmefall; Errichtung von erhöhten Randsteinen

Ein Bescheid ohne Angabe der Rechtsgrundlage kann nur im Ausnahmefall dann hinreichend begründet sein, wenn diese für die Betroffenen und das nachprüfende Gericht aus der Begründung im Übrigen erkennbar wird oder offenkundig ist. Zur straßenrechtlichen Widmung eines zwischen der Straßenfläche und einem Gebäude verlaufenden privaten Grundstücksstreifens kraft unvordenklicher Verjährung (hier verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2023 - 11 K 1063/21 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2020 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 27. Juli 2022 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

StrG § 2 Abs. 1; StrG § 12 Abs. 1; StVO § 32;

Tatbestand