VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.07.2020
12 S 1558/20
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 1592 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1426/20

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verhinderung des Beschwerdeführers ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist wegen des für ihn nicht tragbaren Kostenrisikos; Anbringen eines Prozesskostenhilfegesuchs in bescheidungsfähiger Form innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde; Antragsbefugnis eines biologischen Vaters ohne Vaterschaftsanerkennung gegen die erfolgte Inobhutnahme eines Kindes

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 12 S 1558/20

DRsp Nr. 2020/11293

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verhinderung des Beschwerdeführers ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist wegen des für ihn nicht tragbaren Kostenrisikos; Anbringen eines Prozesskostenhilfegesuchs in bescheidungsfähiger Form innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde; Antragsbefugnis eines biologischen Vaters ohne Vaterschaftsanerkennung gegen die erfolgte Inobhutnahme eines Kindes

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kommt in Betracht, wenn der Beschwerdeführer an der Einhaltung der Beschwerdefrist wegen des für ihn nicht tragbaren Kostenrisikos ohne sein Verschulden gehindert war. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde ein Prozesskostenhilfegesuch in bescheidungsfähiger Form angebracht hat. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form vorgelegt werden.