OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.01.2020
(1 B) 53 Ss-OWi 709/19 (403/19)
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 44; BKatV § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 881/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde aufgrund eines Kanzleiversehens im Büro des VerteidigersRechtmäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbots

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2020 - Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 709/19 (403/19)

DRsp Nr. 2020/1913

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde aufgrund eines Kanzleiversehens im Büro des Verteidigers Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbots

1. Beruht die Versäumung einer Frist (hier: zur Einlegung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren) auf einem Kanzleiversehen im Büro des Verteidigers, so gereicht dies dem Betroffenen regelmäßig nicht zum Mitverschulden, da er zu einer Überwachung seines Verteidigers nicht verpflichtet ist. 2. Die Verhängung eines Regelfahrverbots (hier: von einem Monat) ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich das Tatgericht der Möglichkeit eines Absehens von einem Fahrverbot bei Vorliegen einer "besonderen Härte" bewusst war. 3. Ist in zahlreichen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen eine besondere Rücksichtslosigkeit des Betroffenen gegenüber Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck gekommen, so kommt ein Absehen von einem Fahrverbot nicht mehr in Betracht.

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. Juni 2019 gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28. August 2019 ist gegenstandslos.