VGH Bayern - Beschluss vom 04.12.2019
11 ZB 19.1783
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6; FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 18.2431

Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Rahmen eines Antrags auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Begehung einer erheblichen Straftat; Zweckwidriger Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Waffe bzw. Schadenswerkzeug gegen einen Feuerwehrmann

VGH Bayern, Beschluss vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 11 ZB 19.1783

DRsp Nr. 2020/1196

Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Rahmen eines Antrags auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Begehung einer erheblichen Straftat; Zweckwidriger Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Waffe bzw. Schadenswerkzeug gegen einen Feuerwehrmann

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Der im Jahr 1934 geborene Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L und T.