VGH Bayern - Beschluss vom 26.08.2024
11 ZB 24.856
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2, c); StVG § 3 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2024, 1075
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 19.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 22.1904

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Fahruntüchtigkeit eines Inhabers eines Führerscheins infolge vorangegangenen Alkoholgenusses

VGH Bayern, Beschluss vom 26.08.2024 - Aktenzeichen 11 ZB 24.856

DRsp Nr. 2024/14960

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Fahruntüchtigkeit eines Inhabers eines Führerscheins infolge vorangegangenen Alkoholgenusses

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2, c); StVG § 3 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.