KG - Urteil vom 26.05.2020
6 U 75/19
Normen:
VVG § 1; VVG § 172; AVB BU Nr. 1.2.1; AVB BU Nr. 2.4.1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 177/18

Auslegung der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung hinsichtlich des Beginns der Berufsunfähigkeit

KG, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 6 U 75/19

DRsp Nr. 2020/9437

Auslegung der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung hinsichtlich des Beginns der Berufsunfähigkeit

Wird in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage, wann vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, dahin beantwortet, dass sie vorliegt, "wenn die versicherte Person infolge Krankheit ... 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben" (Nr. 1.2.1 AVB), so tritt der Versicherungsfall auch bei der ersten Alternative ("6 Monate .. war") bereits mit dem Beginn des Sechsmonatszeitraums ein; für diese Auslegung aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers spricht auch die weitere Bestimmung in Nr. 2.4.1 AVB, wonach der Anspruch auf Leistungen "mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (= Beginn des sechsmonatigen Zeitraums gemäß Abschnitt 1.2.1)" beginnt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2019 wird auf seine Kosten bei einem Wert des Berufungsverfahrens von 35.499,75 Euro zurückgewiesen.