Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vergütung für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei der A. Lebensversicherung S.A. in Anspruch.
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