Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Diepholz vom 14. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges schuldig ist, dessen zulässiges Gesamtgewicht und dessen zulässige Abmessungen überschritten waren.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
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