OLG Celle - Beschluss vom 11.01.2011
322 SsRs 390/10
Normen:
StVZO § 70 Abs. 1; StVO § 29 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Diepholz, vom 14.09.2010

Wirksamkeit der für einen Sattelzug erteilten Ausnahmegenehmigung

OLG Celle, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 322 SsRs 390/10

DRsp Nr. 2011/4717

Wirksamkeit der für einen Sattelzug erteilten Ausnahmegenehmigung

1. Die Wirksamkeit der für einen Sattelzug erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO hängt im Falle der Durchführung eines Schwertransportes, ohne dass eine im konkreten Fall erforderliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO vorliegt, vom Inhalt der Ausnahmegenehmigung ab. 2. Hat die Genehmigungsbehörde die Geltung der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO ausdrücklich im Wege einer Bedingung von dem Bestand einer nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlichen streckenbezogenen Erlaubnis abhängig gemacht, hat dies bei Nichtvorliegen der Erlaubnis zur Folge, dass damit auch die Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO nicht wirksam ist.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Diepholz vom 14. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges schuldig ist, dessen zulässiges Gesamtgewicht und dessen zulässige Abmessungen überschritten waren.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

StVZO § 70 Abs. 1; StVO § 29 Abs. 3;

Gründe: