OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.06.2025
10 U 137/23
Normen:
BGB § 675h Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2025, 1918
WM 2025, 1800
ZIP 2025, 2546
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 93/21

Wirksamkeit der Kündigungen von Kontoverträgen eines Bankkunden aufgrund der Iran-Policy

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.06.2025 - Aktenzeichen 10 U 137/23

DRsp Nr. 2025/10680

Wirksamkeit der Kündigungen von Kontoverträgen eines Bankkunden aufgrund der "Iran-Policy"

1. Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO stellt ein gesetzliches Verbot dar. 2. Um die volle Wirksamkeit von Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO zu gewährleisten, liegt, soweit in einem Zivilprozess über einen behaupteten Verstoß gegen diese Vorschrift alle Beweismittel "auf den ersten Blick darauf hindeuten", dass eine von Art. 11 der VO erfasste Person den gelisteten Gesetzen nachgekommen ist, die Beweislast, dass ihr Verhalten tatsächlich nicht diesem Ziel diente, bei dieser Person.

Tenor

Das am 20.07.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-19 O 93/21) wird teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche kündigungsbedingten materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Kläger aufgrund der Kündigungen durch die Beklagte vom 27.10.2020 und 03.11.2020 der unter den Kontonummern ... (IBAN: ...), ... (Depot, IBAN: ... und ... 00 (IBAN ...) geführten Vertragsbeziehungen erlitten hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 62% und die Beklagte 38% zu tragen.