OLG Stuttgart - Urteil vom 14.08.2024
3 U 11/23
Normen:
VVG § 11; VVG § 167;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 2237
MDR 2024, 1405
ZVI 2024, 439
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 47 O 168/22
LG Stuttgart, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 47 O 168/22

Wirksamkeit der Umwandlung von Lebens- bzw. Rentenversicherungen in pfändungsgeschützte Verträge; Vorsatzanfechtung der Umwandlung in einem Insolvenzverfahren

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2024 - Aktenzeichen 3 U 11/23

DRsp Nr. 2024/12033

Wirksamkeit der Umwandlung von Lebens- bzw. Rentenversicherungen in pfändungsgeschützte Verträge; Vorsatzanfechtung der Umwandlung in einem Insolvenzverfahren

1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 VVG in einen pfändungsgeschützten Vertrag i.S.d. § 851 c ZPO unterliegt nicht der Vorsatzanfechtung aufgrund einer analogen Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO. 2. Eine direkte Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Versicherer aufgrund eines Umwandlungsverlangens nach § 167 VVG, ggf. verbunden mit einer Erklärung zur Beitragsfreistellung nach § 165 VVG, grundsätzlich Kenntnis von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners erlangt. Eine solche Ausdehnung der Vorsatzanfechtung liefe dem Schutzzweck der §§ 167 VVG, 851c ZPO zuwider. 3. Eine Unentgeltlichkeitsanfechtung nach § 134 InsO scheitert daran, dass der Schuldner keine Leistung an sich selbst erbringen kann. Die Selbstbegünstigung des Schuldners ist durch § 851c ZPO für den Fall der Umwandlung einer Versicherung in einen pfändungsgeschützten Altersvorsorgevertrag erlaubt. 4. Ist eine monatliche Prämienzahlung vereinbart, so führt die Beitragsfreistellung des Lebensversicherungsvertrags nicht über die Anwendung des § 12 VVG zu einer abweichenden jährlichen Versicherungsperiode.

Tenor