LG Stuttgart, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 47 O 168/22
LG Stuttgart, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 47 O 168/22
Wirksamkeit der Umwandlung von Lebens- bzw. Rentenversicherungen in pfändungsgeschützte Verträge; Vorsatzanfechtung der Umwandlung in einem Insolvenzverfahren
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.08.2024 - Aktenzeichen 3 U 11/23
DRsp Nr. 2024/12033
Wirksamkeit der Umwandlung von Lebens- bzw. Rentenversicherungen in pfändungsgeschützte Verträge; Vorsatzanfechtung der Umwandlung in einem Insolvenzverfahren
1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167VVG in einen pfändungsgeschützten Vertrag i.S.d. § 851 cZPO unterliegt nicht der Vorsatzanfechtung aufgrund einer analogen Anwendung des § 133 Abs. 1InsO.2. Eine direkte Anwendung des § 133 Abs. 1InsO kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Versicherer aufgrund eines Umwandlungsverlangens nach § 167VVG, ggf. verbunden mit einer Erklärung zur Beitragsfreistellung nach § 165VVG, grundsätzlich Kenntnis von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners erlangt. Eine solche Ausdehnung der Vorsatzanfechtung liefe dem Schutzzweck der §§ 167VVG, 851cZPO zuwider.3. Eine Unentgeltlichkeitsanfechtung nach § 134InsO scheitert daran, dass der Schuldner keine Leistung an sich selbst erbringen kann. Die Selbstbegünstigung des Schuldners ist durch § 851cZPO für den Fall der Umwandlung einer Versicherung in einen pfändungsgeschützten Altersvorsorgevertrag erlaubt.4. Ist eine monatliche Prämienzahlung vereinbart, so führt die Beitragsfreistellung des Lebensversicherungsvertrags nicht über die Anwendung des § 12VVG zu einer abweichenden jährlichen Versicherungsperiode.
Tenor
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