OLG Brandenburg - Urteil vom 02.10.2024
11 U 72/24
Normen:
VVG § 203 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5; KVAV § 17 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 217/22

Wirksamkeit der vorgenommenen Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung; Möglichkeit der Erhöhung der Prämien nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.10.2024 - Aktenzeichen 11 U 72/24

DRsp Nr. 2024/15431

Wirksamkeit der vorgenommenen Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung; Möglichkeit der Erhöhung der Prämien nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders

1. Die Beweislast des Krankenversicherers bezüglich der Wirksamkeit von Prämienanpassungen wird nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst. 2. Ein pauschales klägerisches Bestreiten der in Rede stehenden Beitragsanpassungen "ins Blaue hinein" ist prozessual unbeachtlich.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 217/22 - wird verworfen, soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag zu Ziffer 1. die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2024 um weitere 40,56 € einschließlich hieraus gezogener Nutzungen und mit seinem Berufungsantrag zu Ziffer 3. einen über 13.371,22 € nebst Zinsen hinausgehenden Betrag verlangt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.