OLG Stuttgart - Urteil vom 25.07.2011
7 U 152/10
Normen:
BGB § 305; VVG § 5;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 08.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 0 222/09 Ko

Wirksamkeit des Abschlusses einer Lebensversicherung des Produkttyps Wealthmaster Noble

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2011 - Aktenzeichen 7 U 152/10

DRsp Nr. 2012/17338

Wirksamkeit des Abschlusses einer Lebensversicherung des Produkttyps „Wealthmaster Noble“

Die nach dem Versicherungsschein einer Lebensversicherung nach dem Produkttyp „Wealthmaster Noble“ geschuldeten regelmäßigen Auszahlungen können nicht durch mündliche Vorbehalte eines Untervermittlers eingeschränkt werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 4 O 222/09 Ko - vom 08.07.2010

a b g e ä n d e r t :

a.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen, wie im Versicherungsschein Nr. 506 ... der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung "Wealthmaster noble" angegeben, nämlich

-

am 20.09.2011 in Höhe von 1.010,- EUR, und

-

ab dem 20.12.2011 bis zum 20.09.2016 jeweils am 20.03., 20.06., 20.09. und 20.12. eines Jahres jeweils in Höhe von 1.470,- EUR und

-

ab dem 20.12.2016 bis zum 20.03.2041 jeweils am 20.03., 20.06., 20.09. und 20.12. eines Jahres jeweils in Höhe von 2.270,- EUR.

b.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des ersten Rechtszugs. Der Kläger trägt 87%, die Beklagte 13% der Kosten der Berufung. Die Kosten der Nebenintervention in der zweiten Instanz trägt der Kläger zu 87%, der Streithelfer zu 13% selbst.

4. 5.