OLG Dresden - Endurteil vom 30.04.2024
3 U 1427/23
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2; BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 28.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 489/22

Wirksamkeit des erklärten Widerrufs eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung; Anwendung des Policenmodells bei unzureichenden Verbraucherinformationen bei dem Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung

OLG Dresden, Endurteil vom 30.04.2024 - Aktenzeichen 3 U 1427/23

DRsp Nr. 2024/9827

Wirksamkeit des erklärten Widerrufs eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung; Anwendung des Policenmodells bei unzureichenden Verbraucherinformationen bei dem Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung

Unzureichende Verbraucherinformationen bei dem Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung 2007 führen zur Anwendung des Policenmodells, weshalb sich die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit trotz angedachten Antragsmodells an § 5a VVG a.F. zu messen hat. Dieser Rechtsfolge kann § 242 BGB nicht entgegengehalten werden.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.07.2023 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.405,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

4. Das Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.