BGH - Urteil vom 16.06.2011
III ZR 342/09
Normen:
ZPO §§ 178 bis 181;
Fundstellen:
BGHZ 190, 99
FamRZ 2011, 1504
MDR 2011, 1196
NJ 2011, 520
NJW 2011, 2440
WM 2011, 2017
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 468/07
OLG Frankfurt am Main, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 185/08

Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO bei Belassen eines Namensschildes an dem Briefeinwurf nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume; Geeignetheit des Einwurfs in dem nur einem überschaubaren Personenkreis zugänglichen Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus i.R.e. Ersatzzustellung gem. § 180 S. 1 ZPO

BGH, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen III ZR 342/09

DRsp Nr. 2011/13178

Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO bei Belassen eines Namensschildes an dem Briefeinwurf nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume; Geeignetheit des Einwurfs in dem nur einem überschaubaren Personenkreis zugänglichen Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus i.R.e. Ersatzzustellung gem. § 180 S. 1 ZPO

a) Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO genügt, vorbehaltlich dolosen Verhaltens, nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt.b) Der nur einem überschaubaren Personenkreis (hier: drei Parteien) zugängliche Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus ist auch dann für eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO geeignet, wenn die Sendungen nicht in ein geschlossenes Behältnis fallen, sondern auf den Boden des Hausflurs, sofern der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Weg erhält und eine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes zum Empfänger möglich ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2009 aufgehoben.